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Bundesfinanzhof entscheidet über erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Verpachtung


Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Verpachtung nicht möglich ist, wenn der Gesellschafter des Verpächters zugleich auch Gesellschafter des Pächters ist.

Dies gilt laut Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) auch dann, wenn der Gesellschafter nur ein Prozent der pachtenden Gesellschaft hält. Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BFH das Urteil der Vorinstanz.

Geisselmeier Werner

Werner Geißelmeier

Consultant

Die Entscheidung des BFH ist für bestehende Strukturen durchaus problematisch, da sie die Standardgestaltungen torpediert.

In dem Verfahren ging es um ein Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit vier Gesellschaftern, die unterschiedlich große Gesellschaftsanteile hielten. Das Grundstücksunternehmen erzielt Pachterlöse aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Darin enthalten war die Verpachtung von Dachflächen an eine V-GbR. Drei Gesellschafter der GmbH hielten zugleich 0,3 Prozent der GbR.

In seinen Gewerbesteuermessbetragserklärungen für die Jahre 2014 bis 2017 minderte das Grundstückunternehmen den Gewerbeertrag um hundert Prozent. Es berief sich hierbei auf  Paragraf 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Die dort festgeschriebene Regelung soll vor allem eine doppelte Belastung von betrieblichem Grundbesitz sowohl mit Grundsteuer als auch mit Gewerbesteuer verhindern: Unternehmen, die lediglich eigenes Grundvermögen verwalten und nutzen, können den daraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herauskürzen und sparen so die Gewerbesteuer. Ein reines Immobilienunternehmen muss folglich auf seinen gesamten Vermietungsertrag keine Gewerbesteuer zahlen. Dies ist jedoch laut GewStG nicht möglich, „wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient“.

Im nun vom BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust gemäß der Steuererklärung des Unternehmens festgelegt, behielt sich jedoch eine Nachprüfung vor. Eine Betriebsprüfung für die fraglichen Jahre fand dann 2019 tatsächlich statt. Der Prüfer kam zu dem Schluss, dass eine Kürzung des Gewerbeertrags ausgeschlossen sei, da die verpachteten Dachflächen dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dienten. Das Finanzamt folgte der Einschätzung des Prüfers. Das Unternehmen legte Einspruch gegen den geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide und weitere, damit verbundene Bescheide des Finanzamtes ein, diese wurden jedoch abgewiesen. Anschließend klagte das Unternehmen vor dem Finanzgericht Münster, hatte dort jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster legte das Unternehmen Revision vor dem BFH ein. Dieser hielt die Revision für unbegründet und wies sie ohne mündliche Verhandlung zurück.

Seit 2021 dürfen Grundstücksunternehmen Mietnebenleistungen innerhalb bestimmter Bagatellgrenzen erbringen und dennoch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen:  Für Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien oder dem Betrieb von E-Ladestationen in Verbindung mit dem Grundbesitz gilt eine Bagatellgrenze von zehn Prozent. Für Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes gilt eine Grenze von fünf Prozent. Diese Einnahmen sind zwar gewerbesteuerpflichtig, ändern aber nichts am grundsätzlichen Anspruch des Unternehmens auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für seine Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung seines Grundvermögens.

Die Bagatellgrenzen wurden eingeführt, da zuvor Unklarheit darüber herrschte, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, damit seine Geschäftstätigkeit als „ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundvermögens“ klassifiziert werden und die erweiterten Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen kann. Offen bleibt, ob die Bagatellgrenze auch dann Anwendung findet, wenn die kürzungsschädlichen Erträge durch ein anderes Unternehmen, wie hier die V-GbR, erzielt werden. Schließlich verwaltet dann die kürzungswillige Gesellschaft nicht nur „eigenen“ Grundbesitz.

„Die Entscheidung des BFH ist für bestehende Strukturen durchaus problematisch, da sie die Standardgestaltungen torpediert, möglicherweise auch nach Einführung der Bagatellgrenzen“, so Werner Geißelmeier, Experte für Steuerrecht bei Pinsent Masons. „Dadurch, dass Paragraf 9 Nr. 1 Satz 3 b) GewStG mit Wirkung ab 2021 neu gefasst worden ist, sollte man sich überlegen, ob diese Lösungen überhaupt noch nötig sind, denn die Zehn-Prozent-Grenze sollte in den allermeisten Fällen nicht überschritten werden. Eine Vereinfachung hilft sicher nicht rückwirkend, kann aber für die Zukunft sehr hilfreich sein.“

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