Out-Law News Lesedauer: 2 Min.
26 Jul 2021, 10:35 am
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist einer Meinung mit dem Bundespatentgericht (BPatG): Eine Wortmarke „Black Friday“ kann es für Dienstleistungen im Bereich der Werbung wie auch bei Elektro- und Elektronikwaren nicht geben. Eine entsprechende Monopolisierung dieses Begriffs ist unzulässig. Nach dem aktuellen Beschluss des BGH ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts nun rechtskräftig: Die Teil-Löschung kann erfolgen.
Der „Black Friday“ hat sich auch in Deutschland mittlerweile als gängige Rabattaktion etabliert, die immer am vierten Freitag im November eines Jahres stattfindet. Viele Händler bieten an diesem Tag Rabattaktionen an und bewerben ihre Angebote mit dem Begriff „Black Friday“. Seit 2013 war der Begriff jedoch als Wortmarke in Deutschland für über 900 Waren und Dienstleistungen geschützt. Zahlreiche Händler wollte sich damit nicht abfinden und so kam es zu einer Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ganz vorne unter den Kritikern waren stets auch die Betreiber des Portals blackfiday.de, welches 2012 aus der Taufe gehoben worden war.
Die Tatsache, dass das Portal schon vor der Markeneintragung in Deutschland online war, war unter anderem entscheidend für den Beschluss des BPatG. Generell besteht nach Ansicht von BPatG wie BGH ein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Black Friday“, wenn es insbesondere um Waren und Dienstleistungen der Werbebranche geht. Als Freihaltebedürfnis bezeichnet man dabei das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, dass beschreibende Angaben für entsprechende Waren oder Dienstleistungen frei benutzt werden können.
„Die Frage des Freihaltebedürfnisses darf nie pauschal beantwortet werden: Sie muss Ware für Ware und Dienstleistung für Dienstleistung geprüft und entschieden werden. Ein Begriff wie ‚Black Friday‘, der für eine generelle Rabattaktion von Händlern steht, bezieht sich aber potenziell auf alles, was man rabattiert erwerben kann“, so Dr. Nils Rauer, Experte für Markenrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. Konkret gelöscht werden muss die Marke nun unter anderem für Dienstleistungen wie „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ wie auch für eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen.
Der Fall musste letztlich vom BGH entschieden werden, da die Markeninhaberin Beschwerde gegen die Entscheidung des BPatG eingelegt hatte. Durchdringen konnte sie mit ihrer Beschwerde jedoch nicht. „Das spezifische Freihalteinteresse der Allgemeinheit steht über dem Monopolisierungsbegehren des Einzelnen“, sagt Dr. Rauer.
Noch ein weiteres Verfahren ist in dieser Sache anhängig. Dort geht es um die Markeneintragung in nicht vom Beschluss des BPatG erfasste Waren- und Dienstleistungsklassen. Am 15. April hatte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 52 O 320/19) die Marke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen mangels hinreichender Benutzung für verfallen erklärt. Derzeit ist das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht in Berlin anhängig.
„Man muss berücksichtigen, dass nicht jede Waren- und Dienstleistungsklasse gleich wichtig und daher gleich umkämpft ist“, so Franziska Mauritz, Markenexpertin im bei Pinsent Masons. „Die Händler möchten die Freiheit haben, ihre besondere Rabattaktion im November frei von Abmahnungen Dritter durchzuführen. Für die nötige Rechtssicherheit haben BPatG und BGH nun in den wesentlichen Klassen gesorgt.“