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BGH entscheidet über Zulässigkeit des Abtretungsmodells für Ansprüche aus dem Ausland


Der Bundesgerichthof hat gestern entschieden, unter welchen Voraussetzungen sich ein deutscher Inkassodienstleister die Schadensersatzansprüche von Kunden aus der Schweiz abtreten lassen darf, um diese in Deutschland vor Gericht durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierter Inkassodienstleister keine Erlaubnis nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des RDG einholen muss, wenn er eine „ihm treuhänderisch übertragene und einem ausländischen Sachrecht unterfallende Forderung außergerichtlich geltend macht“.

Konkret ging es um den Fall eines deutschen Inkassodienstleisters, der sich im Rahmen der „Dieselverfahren“ Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern aus der Schweiz hatte abtreten lassen, um diese gebündelt vor Gericht in Deutschland durchzusetzen. Die etwaigen Schadensersatzansprüche unterliegen dem schweizerischen Recht. Im gestern vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall ging es nur um einen einzelnen der insgesamt 2000 gebündelt geltend gemachten Ansprüche: Der BGH verhandelte über den Fall eines Schweizers, der 2015 ein Dieselfahrzeug gekauft hatte. Sein Fall war durch das erstinstanzlich zuständige Landgericht Braunschweig von den anderen Verfahren abgetrennt worden.

Im Dezember 2017 hatte der Fahrzeugkäufer seine Forderungen gegen den Fahrzeughersteller treuhänderisch an den Inkassodienstleister zur Einziehung abgetreten. Der Inkassodienstleister ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert und in Deutschland ansässig. Er sollte die Forderung außergerichtlich geltend machen. Falls dies ohne Erfolg blieb, sollte er die Ansprüche des Fahrzeugkäufers im eigenen Namen vor Gericht durchsetzen. Sofern ihm das gelänge, sollte er eine Provision erhalten.

In der ersten und zweiten Instanz waren jedoch sowohl das Landgericht Braunschweig als auch das Oberlandesgericht Braunschweig zu dem Schluss gekommen, dass der Inkassodienstleister im fraglichen Fall nicht dazu berechtigt gewesen sei, die Ansprüche des Schweizer Kunden vor Gericht geltend zu machen. Beide Gerichte hatten entschieden, dass der Inkassodienstleister für die Geltendmachung der Forderung, die Schweizer Recht unterliegt, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügte und einer Erlaubnis auch nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RDG bedurfte. Diese Norm sieht eine gesonderte Registrierung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht vor. Darin, dass der Inkassodienstleister ohne diese Erlaubnis und Sachkunde tätig geworden war, sahen die Vorinstanzen einen Verstoß gegen das RDG. Der Vertrag des Inkassodienstleisters mit dem Fahrzeugkäufer und auch die Forderungsabtretung seien daher nichtig.

Der BGH kam jedoch zu einem anderen Schluss, hob das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig auf und verwies den Fall zur Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Der BGH teilte mit, er lege das RDG anhand seines Wortlauts, seiner Systematik und seinem Zweck so aus, dass eine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach ausländischem Recht im konkreten Fall nicht notwendig sei. Eine zusätzlichen Erlaubnis nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RDG sei auch zur Erreichung des Schutzzwecks des RDG nicht erforderlich. Dabei verwies der BGH auch auf frühere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Sammelklage-Inkassoverfahren, beispielsweise zum Sammelklage-Inkassoverfahren nach der Insolvenz von Air Berlin sowie auf seine Grundsatzentscheidung aus 2019 darüber, welche Tätigkeiten registrierten Inkassodienstleister nach dem RDG erlaubt sind.

Das Oberlandesgericht Braunschweig wird sich nun inhaltlich damit auseinandersetzen müssen, ob die Schadensersatzansprüche, die der Inkassodienstleister geltend machen will, berechtigt sind.

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