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Lohnanspruch im Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft


Schwangere Arbeitnehmerinnen haben auch im Beschäftigungsverbot Anspruch auf ihren Arbeitslohn – selbst dann, wenn sie die Arbeitsstelle nie antreten konnten. Die während des Beschäftigungsverbots zu zahlenden Bezüge kann sich der Arbeitgeber von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse zurückholen.

Arbeitnehmerinnen stehen während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt unter einem besonderen gesetzlichen Schutz: Das Mutterschutzgesetz soll verhindern, dass Mutter und Kind am Arbeitsplatz Gefahren ausgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sieht das Gesetz sogenannte Beschäftigungsverbote vor.

Unterschiedliche Formen von Beschäftigungsverboten

Ein generelles Beschäftigungsverbot gilt für werdende Mütter während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie in den ersten acht Wochen nach der Geburt.

Ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot gilt für bestimmte Berufe und Tätigkeiten, beispielsweise dann, wenn schwere körperliche Arbeit oder der Umgang mit Chemikalien zum Tätigkeitsbild gehören. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber der werdenden oder stillenden Mutter aber gegebenenfalls eine andere Tätigkeit zuweisen, in der sie diesen Gefahren nicht ausgesetzt ist, und so das Beschäftigungsverbot umgehen.

Neben den generellen Beschäftigungsverboten gibt es weitere individuelle Beschäftigungsverbote. Diese werden im Einzelfall aufgrund der besonderen Lebenssituation durch einen Arzt ausgesprochen, wenn sich im Verlauf der Schwangerschaft herausstellt, dass ein Fortsetzen der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Attestiert ein Arzt einer schwangeren Arbeitnehmerin ein individuelles Beschäftigungsverbot, darf der Arbeitgeber sie nicht länger beschäftigen. Der Arbeitgeber hat ihr weiterhin Entgelt zu zahlen. Der Höhe nach beträgt dies mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft. Die Kosten für diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber sich von der Krankenkasse der betreffenden Arbeitnehmerin erstatten lassen.

Anspruch auch ohne Arbeitsantritt

Dieses Entgelt ist tatsächlich auch dann zu zahlen, wenn die schwangere Arbeitnehmerin zu keinem Zeitpunkt Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber erbrachte, da das Beschäftigungsverbot bereits bestand, bevor sie ihre Stelle antreten konnte. Das entschied das LAG Berlin-Brandenburg 2016 im Fall einer Arbeitnehmerin, die im November 2015 ein Arbeitsverhältnis mit ihrem potenziellen neuen Arbeitgeber vereinbarte. Ihre neue Stelle sollte sie zum 1. Januar 2016 antreten. Knapp zwei Wochen zuvor stellte ihr Arzt jedoch eine Risikoschwangerschaft fest und erteilte ihr ein Beschäftigungsverbot. Vor Gericht forderte die Arbeitnehmerin den Lohn ein, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte – mit Erfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg war der Auffassung, dass der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten keine vorherige Arbeitsleistung voraussetze. Es sah darin keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber, da ihm das gezahlte Entgelt durch das Umlageverfahren in voller Höhe erstattet werde.

Erstattung bei Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber kann bei der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse beantragen, dass ihm seine nach dem Mutterschutzgesetz gezahlten Bezüge über die Ausgleichskasse U2 erstattet werden. Gleiches gilt für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, der für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung zu bezahlen ist. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie das Entgelt während dem Beschäftigungsverbot werden in voller Höhe durch die Krankenkasse der Arbeitnehmerin ausgeglichen. Nur, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer mehr zahlt, als gesetzlich vorgesehen, kann er die zusätzlich erbrachten Leistungen nicht von der Krankenkasse zurückfordern.

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