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Seit 1994 ist der Umweltschutz im Grundgesetz als Staatsziel definiert. Nach dieser Bestimmung müssen sich der Gesetzgeber, die Regierung und alle öffentlichen Stellen dafür einsetzen, die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen zum Wohle künftiger Generationen zu schützen. Dieses Ziel ist auch in allen Verfassungen der 16 Bundesländer verankert.

Dieser Leitfaden wurde zuletzt im April 2018 aktualisiert.

Zahlreiche EU-Rechtsakte haben das System des Umweltrechts in Deutschland maßgeblich geprägt. Trotz unterschiedlicher Initiativen wurde kein einheitliches Umweltgesetzbuch verabschiedet. Bundes- und Landesbehörden haben unterschiedliche Vollstreckungsbefugnisse. Die Umsetzung des Bundesrechts ist regelmäßig Aufgabe der Länder. Nur wenige Bereiche, wie z. B. die Kernenergie, fallen in die Zuständigkeit der direkten Bundesverwaltung. Die Vollzugsbefugnisse verlaufen vertikal, angefangen bei den staatlichen Ministerien über die Regierungsbezirke bis hin zu den Gemeinden.

Vollzug

Die deutschen Aufsichtsbehörden haben die Politik aktiv mitgestaltet. Ein Beispiel hierfür sind die frühen Planfeststellungsverfahren für Offshore-Anlagen. Im Allgemeinen gibt es ein großes öffentliches Bewusstsein für Umweltfragen.

Aus Sicht des Praktikers fällt auf, dass sich Deutschland stark auf seine im jeweiligen Einzelfall anwendbaren Bewilligungs-, Genehmigungs- und Auditsysteme verlässt. Die behördliche Aufsicht über bestimmte Industriezweige und umweltrelevante Tätigkeiten wird hauptsächlich durch Expertenmeinungen in der Genehmigungsphase bestimmt.

Die Wirksamkeit der Durchsetzung von Umweltschutzvorschriften hängt stark vom geltenden Genehmigungsverfahren ab. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob Audits von Anlagen vorgeschrieben sind. Die derzeitige Praxis bedient sich bei Verstößen gegen umweltrelevante Vorschriften zudem der abschreckenden Wirkung von behördlichen Sanktionen und Strafverfolgungsmaßnahmen.

Erst seit relativ Kurzem können im Rahmen des derzeitigen Vollzugskonzepts auch bestimmte Nichtregierungsorganisationen und anerkannte Interessengruppen eine gerichtliche Überprüfung von Verstößen gegen Umweltvorschriften beantragen.

Bereitstellung umweltbezogener Informationen

Umweltbezogene Informationen werden seit vielen Jahren systematisch gesammelt und analysiert. Es ist üblich, dass bei sensiblen Anlagen oder Projekten öffentliche Anhörungen durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Branchen und im Bereich von Infrastrukturprojekten.

Informationen über Grundstücke mit Altlasten können aus öffentlichen Katastern und Verzeichnissen über die Grundwasserqualität entnommen werden. Es entspricht langjähriger Praxis, dass die Verwaltungsbehörden die für die Ergreifung von Umweltmaßnahmen relevanten Daten auswerten.

Umweltinformationen im weitesten Sinne müssen auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes jedermann zugänglich gemacht werden. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahre 1994 und wurde 2005 auf der Grundlage des Aarhus-Übereinkommens grundlegend überarbeitet. Obwohl das Umweltinformationsgesetz nur den Zugang zu Informationen auf Ebene des Bundes regelt, war es gleichzeitig auch Vorbild für die Gesetzgebung der Länder. Diese haben inzwischen gleichwertige Gesetze erlassen. Der Zugang zu Umweltinformationen ist für Privatpersonen kostenlos, soweit es um mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte sowie um die Einsichtnahme in Umweltinformationen bei Verwaltungsbehörden geht. Im Interesse der nationalen Sicherheit, des privaten Eigentums und des Datenschutzes gelten bestimmte Einschränkungen.

Umweltgenehmigungen

Es gibt keine Umweltgenehmigung als solche. Da sich die nationalen Vollzugssysteme auf das Konzept der behördlichen Aufsicht stützen, beruht die Genehmigung von potenziell umweltgefährdenden Tätigkeiten bis zu einem gewissen Maß auf einer Bewertung der vorhersehbaren Umweltauswirkungen auf Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften. Das Ausmaß der behördlichen Beteiligung und Bewertung variiert allerdings je nach geltendem Genehmigungsverfahren, das von Art, Umfang und Reichweite des einzelnen Projekts bestimmt wird. So ist beispielsweise bei Offshore-Pipelines eine Vielzahl unterschiedlicher Genehmigungen von verschiedenen Behörden erforderlich, was auch unterschiedliche Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich machen kann.

Die häufiger vorkommenden Sachkonzessionen sind frei übertragbar. Eine solche Übertragung findet typischerweise bei Eigentumsübergang oder Wechsel des Betreibers statt. In manchen Fällen ist eine Meldung an die Behörde erforderlich.

Personalkonzessionen, d. h. Genehmigungen, die einem Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Qualifikationen erteilt werden, sind nicht übertragbar.

Beschwerden gegen Genehmigungen

Der Antragsteller hat ein Recht auf vollumfängliche behördliche und gerichtliche Überprüfung. Mit einer Beschwerde kann die rechtswidrige Ablehnung eines Antrags gerügt werden, sie kann sich aber auch darauf beschränken, die Zulässigkeit bestimmter Auflagen überprüfen zu lassen. Können Beschwerdefälle im Dialog mit der zuständigen Behörde nicht einvernehmlich gelöst werden, steht dem Betroffenen der Weg vor die Verwaltungsgerichte offen.

Es ist anzumerken, dass die deutschen Behörden bei der Erteilung von Umweltgenehmigungen über einen recht großen Ermessensspielraum verfügen.

Umweltaudits

Für besonders umweltbelastende Industriezweige oder andere Anlagen/Projekte müssen Umweltaudits oder Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Dabei kommt es auch auf Art und Umfang der einzelnen neu zu errichtenden Anlage an. Die Bewertung ist in der Regel Teil des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens, da es keine eigenständige Umweltgenehmigung gibt.

Projekte, die in den Anwendungsbereich der umweltrechtlichen Instrumentarien fallen, müssen in der Regel öffentlich bekannt gemacht werden und öffentliche Anhörungen durchlaufen. Zudem müssen projektbezogene Informationen bereitgestellt und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Alle Elemente werden bei der endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung der Genehmigung und eventueller Auflagen berücksichtigt.

Gleiches gilt für eine Reihe von bereits genehmigten Einrichtungen. Bestimmte umweltbelastende Tätigkeiten unterliegen regelmäßigen Umweltaudits. Solche Audits können zu Sanierungsmaßnahmen oder zusätzlichen betrieblichen Auflagen führen.

Im Einklang mit europäischen Vorgaben hat Deutschland das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verabschiedet. Es schreibt ein formelles Bewertungsverfahren vor, das die Anforderungen an behördliche Genehmigungen für bestimmte Industrie- und Infrastrukturprojekte ergänzt, also nicht ersetzt. Die UVP wird nach der Genehmigungsphase nicht mehr angewendet.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben einer Genehmigung stehen den Behörden unter anderem folgende Vollzugsinstrumente zur Verfügung: konkrete behördliche Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften, einschließlich Abhilfemaßnahmen zur Behebung des nicht-konformen Zustands, wobei Zwangsgelder eine typische flankierende Maßnahme sind; bei Verstoß gegen die vorgegebene Frist Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Störers oder auch die zwangsweise Schließung von Anlagen.

Dieses Vollstreckungsregime wird durch ein System von Ordnungswidrigkeiten ergänzt. Diese können sowohl mit Bußgeldern als auch durch Strafverfolgung sanktioniert werden. Besonders bemerkenswert ist, dass der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage ohne Genehmigung oder in grobem Verstoß gegen eine vorliegende Genehmigung einen Straftatbestand darstellt.

Abfall

Die gesetzliche Definition von Abfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes lautet: „Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“ Diese gesetzliche Definition steht im Einklang mit dem europäischen Verständnis von Abfall als beweglichem Gegenstand, der entsorgt wird oder zur Entsorgung bestimmt ist. Daraus folgt, dass entweder die faktische Entsorgung, die offensichtliche Absicht zur Entsorgung oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Entsorgung eines Stoffes oder Materials zur Definition als Abfall im Sinne des Gesetzes führt.

Aufgrund dieser Definition gilt kontaminierter Boden in situ nicht als Abfall. Erst durch die Mobilisierung bei Aushub wird er zum Abfall. Vor dem Aushub unterfällt kontaminierter Boden dem Bundesbodenschutzgesetz. Bestimmte Branchen wie die Nuklear- und Bergbauindustrie fallen nicht unter das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Darüber hinaus werden Abfälle in die Kategorien gefährlich und ungefährlich eingeteilt.

Die Anforderungen an Genehmigungen sowie die Kontrollmechanismen variieren je nach betroffener Abfallkategorie. Das Gesetz differenziert nach Substanz und Umfang, in dem Personen zum Beispiel bei Lagerung, Transport, Sammlung oder Entsorgung mit der Substanz in Berührung kommen. Das wichtigste Instrument der behördlichen Überwachung ist das System der Abfallklassifizierung und –registrierung. Es zielt darauf ab, die Rechenschaftspflicht für Abfallströme auch über Grenzen hinweg zu gewährleisten.

Abfallerzeuger können entweder Haushalte oder Industriebetriebe sein. Die gesetzliche Verpflichtung zur sachgerechten Verwertung oder Beseitigung von Abfällen obliegt sowohl dem Abfallerzeuger als auch jedem Abfallbesitzer.

Die Lagerung von Abfällen in Haushalten ist nicht zulässig. Häusliche Abfälle müssen vielmehr über die offizielle kommunale Müllabfuhr entsorgt werden. Im gewerblich-industriellen Bereich hängt die Zulässigkeit der Lagerung von Abfällen von der Art und Menge der Abfälle ab. Generell umfassen Produktionsgenehmigungen nicht automatisch auch die Erlaubnis zur Lagerung von Abfällen am Betriebsstandort. Produktionsbetriebe verfügen in der Regel über genehmigte Abfallwirtschaftspläne, nach denen die kurzfristige Lagerung von Abfällen zulässig ist.

Abfallentsorgung vor Ort ist nicht zulässig. Die Verwendung von Materialien, die aus einer Anlage stammen, ist vor Ort nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Reststoffe als Recyclingmaterial und nicht als Abfälle angesehen werden können. Ein Beispiel dafür ist die Verwendung von Abbruchmaterial auf einer Baustelle als Füllstoff, sofern dies den wasserrechtlichen Genehmigungsvorschriften entspricht.

Abfallerzeuger bleiben für ihre Abfälle verantwortlich. Sie können Dritten vertraglich mit der Behandlung, dem Recycling oder der Entsorgung der Abfälle beauftragen oder das gesamte betriebliche Abfallkonzept an Dritte auslagern. Allerdings müssen dabei strenge Maßstäbe an den externen Vertragspartner angelegt werden. Dies gilt umso mehr, je gefährlicher der Abfall ist.

Letztendlich bleibt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur legalen Verwertung und Entsorgung von Abfällen solange beim Abfallerzeuger, bis dieses Material nicht mehr als Abfall eingestuft wird. Dies geschieht erst dann, wenn das Material entweder erfolgreich recycelt oder in einer zugelassenen Anlage, wie beispielsweise einer Deponie, entsorgt wurde. Wenn also ein Recycling-Unternehmen in Konkurs geht und das in seinem Besitz befindliche Material zum Erzeuger zurückverfolgt werden kann, muss der Erzeuger seinen „Abfallanteil“ zur Behandlung zurücknehmen.

Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung

Die Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller und Vertreiber, gebrauchte Verpackungen von Waren zur Verwertung oder Entsorgung zurückzunehmen. Es wurde ein spezielles obligatorisches Sammelsystem eingerichtet. Auch Getränkeverpackungen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung. In diesem Zusammenhang gibt es Regelungen für ein Pfandsystem auf Einzelhandelsstufe.

Die Altfahrzeugverordnung verpflichtet Hersteller oder Importeure von in der EU zugelassenen Fahrzeugen, diese zurückzunehmen und Pläne zu deren Recycling umzusetzen.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie das Batteriegesetz sehen die Einrichtung eines für Verbraucher frei zugänglichen Sammelsystems für alle Arten von Elektronikschrott und wiederaufladbaren Batterien vor. Die Gesetze verpflichten Hersteller, Importeure und in begrenztem Umfang auch Vertreiber dieser Waren, ihre gebrauchten Produkte zur Verwertung oder sicheren Entsorgung zurückzunehmen. Voraussetzung für das rechtmäßige Inverkehrbringen der Produkte und das Marketing ist die Vorabregistrierung aller betroffenen Produkte.

Allen oben genannten Rechtsakten ist gemein, dass die Verantwortung für die Entsorgung beim ursprünglichen Erzeuger verbleibt und dass den Verbrauchern kostenfreie Rückgabemöglichkeiten eingeräumt werden müssen.

Haftpflicht

Das Konzept der Umwelthaftung umfasst drei Kategorien: öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht. Zwischen ihnen gibt es diverse Überschneidungen.

Die öffentlich-rechtliche Haftung bei Umweltbeeinträchtigungen ergibt sich aus verschiedenen Umweltschutzgesetzen und -verordnungen. Darüber hinaus können bei Gefahr im Verzug behördliche Anordnungen auf der Grundlage der Polizei- und Sicherheitsgesetze erlassen werden. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Haftung lässt sich am besten beschreiben als die Gesamtheit aller gesetzlichen Vollzugsinstrumente, die den Behörden gegen Genehmigungsinhaber, Betreiber oder Verursacher zur Verfügung stehen. Im Bedarfsfall muss der Verantwortliche alle notwendigen Sanierungsmaßnahmen ergreifen und alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten tragen. Das Umweltschadensgesetz normiert für bestimmte Tätigkeiten eine strenge Haftung für nachteilige Auswirkungen auf Boden, Gewässer und Biodiversität.

Die zivilrechtliche Haftung umfasst alle Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Umweltauswirkungen. Der Umfang möglicher Ansprüche kann variieren. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen benachbarten Grundstückseigentümern geht es meist um den Schutz vor Immissionen. Es besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine in Privateigentum stehende Sache beschädigt wurde oder Kosten für die Sanierung einer Umweltbeeinträchtigung entstanden sind. Ersatzansprüche wegen Umweltschäden sind häufig bei Immobilientransaktionen ein Streitpunkt. Dies gilt insbesondere bei Altlasten und gefährlichen Baustoffen. Bestimmte öffentlich-rechtliche Gesetze sehen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen einen Verursacher oder andere Parteien vor. Das Umwelthaftungsgesetz enthält eine Gefährdungshaftung für bestimmte potenziell umweltschädliche Anlagen, von denen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehen kann.

Eine strafrechtliche Verantwortung kann sich bei Verstößen gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ergeben, so z. B. wenn notwendige Genehmigungen nicht eingeholt wurden oder grob gegen bestehende Genehmigungen verstoßen wird.

Es ist nur schwer möglich, sich gegen eine solche Haftung zu verteidigen, da die Gesetze entweder eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen oder von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Haftung für Umweltschäden bei umweltbelastenden Tätigkeiten innerhalb genehmigter Grenzwerte

Das Argument der „Rechtfertigung wegen zulässiger Nutzung“ bleibt umstritten. Die neuere Rechtsprechung der Bundesgerichte besagt, dass dieses Argument nur dann zulässig ist, wenn die fragliche Genehmigung die negativen Umweltauswirkungen bereits direkt mit umfasste. Ein Beispiel hierfür ist der Bergbau. Das Instrument wäre danach nicht anwendbar, wenn die Umwelteinwirkung nur rein zufällig während des genehmigten Normalbetriebs auftritt. Diese Argumentation hat eine größere Bedeutung bei Altfällen, bei denen die negativen Auswirkungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die heutigen Umweltgesetze noch nicht in Kraft waren.

Persönliche Haftung

Es wird die Ansicht vertreten, dass auch Vorstände oder leitende Angestellte zivilrechtlich für Umweltverstöße haften könnten. Bislang gibt es hierzu aber keinen einschlägigen Präzedenzfall. Fälle von nachteiligen Umweltauswirkungen sind sorgfältig von solchen zu unterscheiden, bei denen es um Fahrlässigkeit in Bezug auf die Betriebssicherheit einer Anlage geht.

Vorstände und leitende Angestellte werden immer dann strafrechtlich verfolgt, wenn eine private juristische Person eine nicht genehmigte Anlage betreibt. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt keine strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen. Diese Verantwortung trifft vielmehr die Mitglieder der Geschäftsleitung.

Die Umwelthaftpflicht kann bis zu einem gewissen Grad im Rahmen von D&O-Policen und Berufshaftpflichtversicherungen abgedeckt werden. Vorsätzliche Verstöße bleiben aber stets von der Deckung ausgeschlossen.

Umwelthaftung bei Aktienverkauf oder Kauf von Vermögenswerten

Jede Aktientransaktion (Share Deals) oder vollumfängliche Fusion geht zwangsläufig mit einer unbefristeten und umfassenden Haftung einher. Der Erwerber haftet für alle Vorfälle oder Feststellungen vor und nach dem Abschluss der Akquisition.

Auf Basis der deutschen Gesetzgebung kann sich im Falle von Käufen von Vermögenswerten (Asset Deals) eine ähnliche Situation bei nach dem 1. März 1999 entstandenen Boden- und Grundwasserkontaminationen ergeben. Der Eigentümer eines Altlastengrundstücks oder eines Grundstücks, von dem eine Gewässergefährdung ausgeht, bleibt neben dem historischen Verursacher für die Dekontamination verantwortlich. Die Haftung kann jedoch auf gesetzlicher oder teilweise vertraglicher Grundlage bis zu einem gewissen Maße beschränkt werden. Auch sind Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher möglich.

Bei Share Deals und Asset Deals unterscheiden sich die Haftungsfolgen je nach Art der Umwelteinwirkungen oder -schäden meist nicht wesentlich. Die für eine Übernahme ins Auge gefassten Vermögenswerte bedürfen daher in jedem Fall einer sorgfältigen Analyse.

In Deutschland gibt keine Haftung des Kreditgebers für Umweltschäden und auch keine diesem Konzept ähnliche Rechtsfigur.

Kontaminierter Boden

Kontaminierter Boden und die dadurch verursachte Kontamination von Grundwasser werden im Bundesbodenschutzgesetz geregelt. Es sieht eine Haftung des Verursachers vor. Dieser Haftung unterliegen aber auch seine Gesamtrechtsnachfolger, die derzeitigen Grundeigentümer, frühere Grundeigentümer, die beim Erwerb des Eigentums Kenntnis von schädlichen Bodenveränderungen hatten oder hätten haben müssen, und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, einschließlich der Pächter und Betreiber eines kontaminierten Standorts. Die Behörden sind gesetzlich befugt, Informationen zu verlangen und Durchsuchungen sowie Bodenanalysen durchzuführen, um Kontaminationsquellen zu bekämpfen. Von diesen Kompetenzen wird auch rege Gebrauch gemacht.

Die Behörden verfügen über einen großen Ermessensspielraum bei der Frage, welche verantwortliche Partei sie zur Verantwortung ziehen. Alle Verantwortlichen können für eine vollständige Dekontamination herangezogen werden, sofern sie in der Lage sind, die notwendigen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen angemessen und effizient durchzuführen.

Im Gegenzug hat die von den Behörden zur Verantwortung gezogene Partei einen gesetzlichen Regressanspruch gegen jede andere verantwortliche Partei. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich danach, in welchem Umfang die andere Partei die Kontamination verursacht hat.

Es entspricht gängiger Praxis, Dekontaminationsmaßnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen zu regeln. Sie sind für die beteiligten Parteien rechtsverbindlich. Dies gilt auch für die Behörden, die nach Abschluss einer solchen Vereinbarung keine zusätzlichen Auflagen erteilen können. Diese rechtsverbindliche Wirkung ist auf die in Rede stehende Kontamination beschränkt. Die Behörde darf weitere Maßnahmen treffen, wenn vor Ort eine bisher unbekannte Kontamination festgestellt wird.

Dritte als Interessenvertreter können und müssen an solchen Vereinbarungen beteiligt sein. Sie können nur dann gegen eine Vereinbarung vorgehen, wenn ihre berechtigten Bedenken oder ihre formelle Position als Interessenvertreter bei der Sanierung nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt wurden. Ansonsten gibt es für Dritte keine Möglichkeit, gegen solche Vereinbarungen vorzugehen. Allgemeine gerichtliche Klagen Dritter sind unzulässig.

Ansprüche gegen frühere Eigentümer

In Fällen, in denen ein früherer Eigentümer eine Kontamination verursacht hat, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der Sanierungskosten gegenüber allen hierfür gesetzlich verantwortlichen Parteien. Dieser Anspruch ist abhängig vom Ausmaß der Verschmutzung. Die gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche ist jedoch aufgrund der geltenden Beweislastverteilung schwierig.

Dieser Schadensersatzanspruch kann vertraglich ausgeschlossen werden, wobei dies jedoch nur Wirkung zwischen den Vertragsparteien entfaltet. So könnte jeder nachfolgende Erwerber des Grundstücks Schadenersatz von einem früheren Eigentümer verlangen. Ein Verkäufer kann diese Rechtsfolge verhindern, indem er den Erwerber verpflichtet, bei künftigen Eigentumsübertragungen an Dritte sämtliche Entschädigungsansprüche auszuschließen. Aufgrund der gesetzlichen Haftungsregelung bleiben jedoch Restrisiken.

Ebenso können Verkäufer und Käufer vereinbaren, sich gegenseitig nicht wegen bestimmter Kontaminationen in Anspruch zu nehmen. Die Befugnis einer Behörde, die Vertragsparteien entgegen einer solchen Vereinbarung zur Verantwortung zu ziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt.

Die Behörden können von einem Verursacher keinen Schadenersatz wegen ästhetischer Beeinträchtigung von öffentlichen Gütern verlangen.

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Die zuständigen Behörden haben umfassende, gesetzlich normierte Ermittlungsbefugnisse. Spiegelbildlich dazu haben Industrieunternehmen häufig die Pflicht zur Aufbewahrung relevanter Informationen. Im Allgemeinen können die Behörden Informationen anfordern, Standortbegehungen durchführen und Proben nehmen oder anfordern. Je nach Art und Gegenstand der Untersuchung, die gegebenenfalls auf Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts basiert, dürfen sie auch Mitarbeiterbefragungen durchführen.

Berichts- und Offenlegungspflichten

Wenn es um die Offenlegung der Kontamination gegenüber einer Umweltaufsichtsbehörde oder potenziell betroffenen Dritten geht, besteht keine Verpflichtung zur Selbstanzeige. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art der Verschmutzung eine strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen könnte. In anderen Fällen kann jedoch auf Basis des Ordnungsrechts oder branchenspezifischer Gesetze eine Meldepflicht bestehen, sofern eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit besteht oder gefährliche Stoffe betroffen sind.

Viele Länder haben Gesetze erlassen, nach denen Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer wie z. B. Pächter, Anlagenbetreiber oder Bauherren den Behörden jeden begründeten Verdacht auf Boden- und Grundwasserkontamination auf ihrem Grundstück melden müssen. Die Nichteinhaltung kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Gemäss Bundes-Bodenschutzgesetz müssen Eigentümer alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um drohende Gefahren durch schädliche Bodenveränderungen auf ihrem Grundstück abzuwehren. Damit besteht eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Untersuchung von Böden auf Kontaminationen, die unabhängig von bereits eingeleiteten behördlichen Maßnahmen gilt. Darüber hinaus können die Behörden spezifische Maßnahmen anordnen, die je nach Einzelfall von den verantwortlichen Personen zu ergreifen sind.

Offenlegung von Umweltproblemen

Nachteilige Umweltauswirkungen auf ein bestimmtes Grundstück oder Objekt stellen nach deutschem Kaufrecht einen Sachmangel dar. Bei jeder Transaktion wird eine vollständige Offenlegung verlangt. Dies ist insbesondere deswegen erforderlich, damit die üblicherweise vereinbarten vertraglichen Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Verkäufers nicht gefährdet werden. Dasselbe gilt bei Joint-Ventures und Fusionen, da die deutschen Gerichte anerkennen, dass Umweltschäden wegen ihrer direkten Auswirkung auf den Immobilien- oder Transaktionswert bei allen Vertragsarten ein wesentlicher Faktor sind. Folglich dürfen die Vertragsparteien davon ausgehen, dass Umstände in angemessener Form offengelegt werden. Die Beurteilung, welche Art von „Umweltproblem“ eine vollständige Offenlegung erfordert, kann im Einzelfall jedoch schwierig sein.

Anwendung von Entschädigungsmodellen im Umweltbereich

Hier sind drei rechtliche Kategorien der deutschen Umwelthaftung zu unterscheiden. Im Allgemeinen können vertragliche Haftungsvereinbarungen getroffen werden, die für die Parteien rechtsverbindlich sind, sofern alle Offenlegungspflichten erfüllt wurden. Mit Zahlungen im Rahmen einer solchen Vereinbarung werden die vertraglichen Verpflichtungen einer Partei erfüllt. Eine mögliche öffentlich-rechtliche Haftung, d. h. die potenzielle Sanktion einer Umweltaufsichtsbehörde für den fraglichen Vorfall, bleibt hiervon unberührt.

Daneben bestehen weiterhin die strafrechtliche Verantwortlichkeit und das Risiko einer Anklage wegen Verstößen gegen den Umweltschutz.

Entlastung der Bilanz von Umweltrisiken

Bei unbeweglichen Vermögenswerten ist es aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland in der Regel nicht möglich, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Umweltschäden vollständig außerhalb der Bilanz abzuwickeln. Allerdings können die proaktive Verwaltung von Vermögenswerten und eine entsprechende Unternehmensstrukturierung das Risiko bis zu einem gewissen Grad begrenzen. Seinen Verpflichtungen wegen Umweltschäden kann man sich durch eine schlichte Vermögensübertragung und anschließende Liquidation der Gesellschaft, insbesondere einer unzureichend kapitalisierten Zweckgesellschaft, nicht auf effektive Weise entziehen.

Haftung der Aktionäre

Im Allgemeinen können Aktionäre nicht für Umweltverstöße oder Verschmutzungen durch ein Unternehmen haftbar gemacht werden, sofern sie dabei nicht einen persönlichen Beitrag geleistet haben. Dies gilt für alle Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung, nicht aber für nicht-eingetragene Personengesellschaften.

Bestimmte Gesetze wie das Bundesbodenschutzgesetz sehen eine Haftung der Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften vor, sofern sie durch einen Beherrschungsvertrag einen beherrschenden Einfluss ausüben. In bestimmten Situationen offensichtlichen Missbrauchs hat die Rechtsprechung auf Bundesebene den sog. „Corporate Shield“ verwehrt. Dies waren insbesondere Fälle mit Unternehmensstrukturen, bei denen bekannte kontaminierte Vermögenswerte auf unterkapitalisierte Unternehmen übertragen wurden.

Für Ansprüche wegen Umweltschäden, die durch eine ausländische Tochtergesellschaft im Ausland verursacht werden, sind deutsche Gerichte nicht zuständig.

Schutz von Informanten (Whistleblowing)

Es gibt keinen einheitlichen rechtlichen Ansatz für den Umgang mit Informanten. Bestimmte Rechtsgebiete sehen je nachdem, welcher Bereich von einer Nicht-Compliance betroffen ist, einen Schutz von Informanten vor. Dies gilt vor allem für Situationen, bei denen es um die Sicherheit am Arbeitsplatz geht, nicht aber für allgemeine Fragen der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften oder Probleme bei Umweltverschmutzungen. Tatsächlich besteht nach dem deutschen Arbeitsrecht kein allgemeiner Schutz für Informanten.

Kollektive Rechtsbehelfe

Das deutsche Recht kennt keinen Strafschadenersatz. Auch Gruppen- oder Sammelklagen sind nicht möglich. Das Verfahrenskonzept unterscheidet sich stark von der angloamerikanischen Rechtsordnung. Nur Anspruchsberechtigte, deren individuelle Rechte nachweisbar direkt betroffen wurden (Inhaber subjektiver öffentliche Rechte), können vor den Verwaltungsgerichten klagen. Eine Gesetzesänderung aus jüngerer Zeit räumt bestimmten Interessengruppen oder Nichtregierungsorganisationen das Recht ein, Klagen wegen Umweltbeeinträchtigungen einzureichen. Dieses Recht umfasst insbesondere Klagen gegen Bewilligungen und Plangenehmigungen.

Befreiung von Verfahrenskosten im Umweltbereich aus Gründen des öffentlichen Interesses

Es gibt keine Ausnahmeregelungen für Verfahrenskosten im Umweltbereich. Es gilt die übliche gesetzliche Kostenverteilung, wonach die unterlegene Partei die gesamten Verfahrenskosten übernehmen muss. Allerdings sind Rechtsstreitigkeiten in Deutschland aufgrund der gesetzlich geregelten Gerichts- und Anwaltskosten weit weniger kostenintensiv als in Großbritannien oder den USA. Aus diesem Grund ist das Fehlen einer Sonderregelung in diesem Sektor von untergeordneter Relevanz.

Emissionshandel und Klimawandel

Das EU-Emissionshandelssystem (EU EHS) wird in Deutschland seit der Schaffung der entsprechenden europäischen Rechtsgrundlage genutzt. Es ist ein wichtiger Bestandteil des langjährigen Engagements der Bundesregierung für den Klimaschutz. Derzeit befinden wir uns in der dritten Handelsphase (2013-2020). Sie stellt eine größere Herausforderung für die EU-Länder und ihre Industrien dar, da eine EU-weite Emissionsobergrenze eingeführt wurde. Der Zertifikatehandel ist auf Bundesebene gut etabliert und für nationale Akteure inzwischen ein vertrautes Instrument.

Im November 2017 fanden auf der Ebene der europäischen Institutionen die sogenannten Trilog-Beratungen zur weiteren Reform des Handelssystems statt. Zwar stehen die formellen Zustimmungen des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments noch aus, die deutsche Aufsichtsbehörde geht aber schon heute davon aus, dass die Reformen zur Wiederankurbelung des nationalen Markts beitragen werden. Dieser war in der Vergangenheit von einem erheblichen Überangebot an Zertifikaten geprägt. Ab 2019 werden jährlich 24 % (statt 12 %) des Überangebots in die Market Stability Reserve (MSR) transferiert. Die MSR wird ab 2023 auf das Versteigerungsvolumen des Vorjahres begrenzt, so dass weniger Zertifikate in Umlauf sein werden. Darüber hinausgehende Zertifikatsbestände verlieren ihre Gültigkeit.

Überwachung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen

Die Bundesvorschriften zum Immissionsschutz sehen unterschiedliche Anforderungen an die Überwachung von Immissionen vor. Dies betrifft nicht nur CO2-Immissionen. Die Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung können in der jeweiligen Betriebserlaubnis festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit für die operative Aufsicht über regulierte Industriebranchen Informationen über anfallende Treibhausgasemissionen verlangen. Allerdings ist außer dem EU EHS kein allgemeines Überwachungsverfahren in Kraft.

Seit einigen Jahren plant die Bundesregierung, den Anteil fossiler Energieträger zurückzufahren und damit auch die Emissionen zu senken. Dieser Plan wird als „Energiewende“ bezeichnet. Ziel ist es, die Emissionen bis 2020 um 40 % (im Vergleich zu 1990) und bis 2050 um mindestens 80 % zu senken. Damit geht die Bundesregierung sogar über die EU-Zielvorgaben zur Emissionsreduzierung hinaus. Es wurden erhebliche Investitionen in die Schaffung eines funktionierenden Marktes für erneuerbare Energien und in die Stilllegung konventioneller Kraftwerke getätigt. Im Jahr 2017 wurde vom zuständigen Bundesministerium ein erweiterter Aktionsplan vorgelegt, der deutliche Emissionsbegrenzungen bei der Energieerzeugung vorsieht.

Asbest

Im Gegensatz zu den USA gibt es in Deutschland keine nennenswerten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Asbest. Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Asbestexposition werden als Berufskrankheit anerkannt und von den Krankenkassen übernommen. Gelegentliche Schmerzensgeldansprüche von Einzelpersonen haben in den Medien wenig Beachtung gefunden.

Obwohl Asbest seit 1993 verboten ist, existiert kein nationales Asbestregister für potenziell kontaminierte Standorte. Asbestprobleme werden je nach Umständen des Einzelfalls gelöst, vor allem durch spezielle Auflagen im Rahmen von Genehmigungen für Abbrucharbeiten. Die Dekontamination in bestehenden Gebäuden wird typischerweise dann in Angriff genommen, wenn strukturelle Schäden an asbesthaltigem Material auftreten. Der Eigentümer muss dafür sorgen, dass  das Material unter Beachtung der geltenden Abfall- und Gefahrstoffvorschriften sicher entsorgt wird.

Umwelthaftpflichtversicherungen

Auf dem deutschen Markt gibt es ein breites Spektrum an Versicherungen im Umweltbereich. Diese reichen von Standardhaftpflichtversicherungen bis hin zu maßgeschneiderten Produkten für bestimmte Risiken aus besonders risikobehafteten Anlagen. Ein angemessener Versicherungsschutz für den Industriebetrieb wird zunehmend als Best Practice angesehen. Schwieriger ist die Situation bei transaktionsbezogenen Haftpflichtversicherungen. Private Unternehmenseigentümer schließen nur sehr selten Umweltversicherungen ab.

Im Bereich der Umwelthaftpflichtversicherung ist es zu überraschend wenigen Rechtsstreitigkeiten gekommen. Offensichtlich handelt es sich nicht um ein virulentes Rechtsproblem. Bei den meisten in der Öffentlichkeit diskutierten Versicherungsfällen handelte es sich um Ansprüche wegen Personenschäden und nicht um Ansprüche wegen Umweltbeeinträchtigungen im eigentlichen Sinne.

Solche letztgenannten Rechtsstreitigkeiten sind in der Vergangenheit typischerweise bei der Versicherung gegen Bodenkontaminationen in Konkursfällen entstanden.

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