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Zivilprozesse sind teuer und kosten Zeit – das gilt erst recht, wenn das Gericht beschließt, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich ist.

Um die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen im Zivilprozess zu sichern, muss die beweisbelastete Partei einen Auslagenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlen - dessen Höhe steht im Ermessen des Gerichts und ist zunächst nicht anfechtbar. Doch auch ein Gericht kann falschliegen und einen zu hohen Betrag festsetzen.

Was kann eine betroffene Partei in einem solchen Fall unternehmen und läuft sie Gefahr eine Klageabweisung zu erhalten, wenn sie die Zahlung zunächst zurückhält?

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 24. September 2019 (BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – Az. VIII ZR 289/18, NJW 2019 S. 3456 ff.) mit diesen Fragen beschäftigt und bestätigt, dass es der beweisbelasteten Partei möglich sein muss, sich gegen einen überhöhten Auslagenvorschuss zu wehren und dabei bis zur Entscheidung des Gerichts die Zahlung zurückzuhalten.

Rechtliches Gehör

Auch wenn die Zivilprozessordnung keinen ausdrücklichen Rechtsbehelf gegen die Festsetzung eines Auslagenvorschusses vorsieht, so der Bundesgerichtshof, steht jeder Partei ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu.

Das bedeutet für die Praxis, dass die beweisbelastete Partei mit einer begründeten Gegenvorstellung die Höhe des Auslagenvorschusses anfechten kann. Eine gute Argumentationshilfe bietet hier zum Beispiel der Verweis auf andere Privatgutachten, soweit deren Kosten für vergleichbare Sachverständigenleistungen unterhalb des angefochtenen Vorschusses liegen.

Das Gericht ist verpflichtet, sich mit der Gegenvorstellung inhaltlich auseinanderzusetzen. Ein pauschales Beharren auf der ursprünglich festgesetzten Höhe des Auslagenvorschusses reicht nicht aus, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden.

Aussetzung der Zahlung

Gleichzeitig, so der Bundesgerichtshof, darf die betroffene Partei im Falle der Anfechtung die Zahlung des Auslagenvorschusses vorläufig aussetzen, bis sich das Gericht inhaltlich zu der Gegenvorstellung geäußert hat. Erst bei weiterer Zahlungssäumnis muss die beweisbelastete Partei damit rechnen, dass das Vorbringen, welches durch den Sachverständigenbeweis belegt werden sollte, als "verspätet" im Sinne der Zivilprozessordnung zurückgewiesen wird. Diese Zurückweisung kann sich gegebenenfalls in einer Klageabweisung auswirken.

Zudem muss das Gericht zunächst auch einen förmlichen Hinweis erteilen, bevor es eine Klageabweisung auf eine solche "Verspätung" stützen kann, so der Bundesgerichtshof.

Insgesamt ist Betroffenen daher zu raten, die Höhe eines Auslagenvorschusses nicht als gegeben hinzunehmen, sondern bei entsprechenden Anhaltspunkten mit einer Gegenvorstellung anzufechten.

 

Autor: Michèle Heil

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