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Arbeitsrechtliche Fragen beim Bereitstellen von Personal für die Flutnothilfe


Unternehmen, die Mitarbeiter für die Flut-Nothilfe in betroffenen Regionen zur Verfügung stellen, sollten wissen, unter welchen Umständen es sich dabei um Arbeitnehmerüberlassung handelt und ob ihre Mitarbeiter bei der Hilfeleistung unfallversichert sind.

Defekte Straßen und Probleme bei der Versorgung mit Trinkwasser, Strom und Gas: In den westdeutschen Regionen, die die Flutkatastrophe Mitte Juli getroffen hat, mangelt es vielerorts an Helfern und Fachpersonal, um die beschädigte Infrastruktur wiederherzustellen. Einige Unternehmen aus nicht von der Katastrophe betroffenen Gebieten, darunter Energieversorgungsunternehmen, ziehen daher in Betracht, ihre Mitarbeiter an Unternehmen in den Krisenregionen „auszuleihen“, sofern die Mitarbeiter sich für die Hilfeleistung freiwillig melden.

Doch handelt es sich dabei um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung und wären die „verliehenen“ Mitarbeiter während dem Einsatz im Krisengebiet überhaupt unfallversichert?

Arbeitnehmerüberlassung und humanitäre Hilfe

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) legt fest, dass Arbeitgeber eine Erlaubnis der für sie zuständigen Agentur für Arbeit benötigen, wenn sie Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Verfügt der Verleiher nicht über die notwendige Erlaubnis, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal und arbeits- und strafrechtliche Folgen sowie finanzielle Sanktionen drohen.

Werden Arbeitnehmer im Rahmen der humanitären Flutnothilfe unentgeltlich und zeitlich begrenzt an Unternehmen ausgeliehen, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung handelt, da kein wirtschaftlicher oder wettbewerblicher Bezug besteht. Solange mit der Überlassung der Arbeitnehmer weder wirtschaftliche noch wettbewerbliche Interessen verfolgt werden, wären weder das AÜG noch die Leiharbeitsrichtlinie der EU anwendbar. Allerdings ist bisher kein höchstrichterliches Urteil ergangen, das den konkreten Fall der unentgeltlichen humanitären Nothilfe durch die zeitlich begrenzte Bereitstellung von Personal im Katastrophenfall in Bezug auf die Anwendbarkeit des AÜG behandelt hat, sodass eine abweichende Rechtsprechung nicht auszuschließen ist. 

Eine Erlaubnis zur Überlassung von Personal gemäß AÜG könnte zudem notwendig werden, wenn für die Bereitstellung der Arbeitnehmer Überlassungsentgelte oder anderweitige Kosten erhoben würden, die die tatsächlich angefallenen Kosten ganz oder teilweise decken. In diesem Fall könnte die Bereitstellung der Arbeitnehmer sowohl einen wirtschaftlichen Marktbezug erhalten als auch dazu führen, dass ein wirtschaftsbezogener Wettbewerb um die günstigsten Hilfsangebote entstehen könnte.

Auch sofern die Bereitstellung der Arbeitnehmer über eine zeitlich begrenzte Nothilfe aus humanitären Gründen hinausgeht und zur langfristigen Hilfe, beispielsweise zum strukturellen Wiederaufbau – insbesondere gegen Entgelt – beansprucht würde, wäre das AÜG aufgrund des wirtschaftlichen Bezugs der Hilfstätigkeit wohl anwendbar.

Vertrag zwischen den Unternehmen

Die Bereitstellung des Personals zur Hilfeleistung sowie die übrigen Rahmenbedingungen der Nothilfe sollten im Rahmen eines Vertrages zwischen den beteiligten Unternehmen geregelt werden. Die Vereinbarung sollte die Prinzipien und Organisationsgrundsätze gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung regeln, nach denen die Parteien in Notlagen zusammenarbeiten. Es könnte sich anbieten, einen entsprechenden Vertrag anlasslos für die Zukunft abzuschließen und zunächst lediglich die Grundsätze einer gegenseitigen Nothilfe zu regeln. In diesem Fall würde es sich um einen sogenannten Rahmenvertrag handeln. Die konkreten Einzelheiten der jeweiligen künftigen Hilfseinsätze könnten dann je nach Bedarf und konkretem Einzelfall festgelegt werden.

So könnte grundsätzlich vereinbart werden, unter welchen Voraussetzungen eine Notlage eintritt und wann die Vertragsparteien dazu berechtigt sind, einander zu unterstützen. Auch könnten bereits mögliche Hilfsmaßnahmen skizziert werden.  Solche können, neben der Bereitstellung von Personal, beispielsweise auch die Bereitstellung von Werkzeug, Material oder Räumlichkeiten umfassen.

Zudem sollte die Vereinbarung konkret regeln, wer haftet, falls das „ausgeliehene“ Personal Schäden verursacht. Die Unternehmen können und sollten aus Transparenz- und Rechtssicherheitsgründen entsprechende Haftungsregelungen gemeinsam vertraglich vereinbaren.

Gesetzliche Unfallversicherung

Während die „entliehenen“ Beschäftigten in der Flutnothilfe arbeiten, dürften sie genauso unfallversichert sein, wie während ihrer üblichen Tätigkeit an ihrem gewohnten Arbeitsort, denn die Hilfstätigkeit, die der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit dem Grunde nach inhaltlich entspricht und freiwillig während der regulären Arbeitszeit im Einverständnis mit den beteiligten Parteien vorgenommen wird, dürfte eine betriebliche Tätigkeit darstellen.

Darüber hinaus sind auch ehrenamtliche Helfer, die Hilfstätigkeiten ohne Bezug zu ihrem Arbeitsverhältnis vornehmen, grundsätzlich über die Unfallkassen der von der Flut betroffenen Bundesländer gesetzlich unfallversichert. 

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