Wo Schulen und Hochschulen derzeit noch beim digitalen Lernen improvisieren, muss zeitnah professionell nachgerüstet werden. Dazu braucht es Expertise, Unterstützung und vor allem Fördermittel.

Die Covid-19-Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Eindämmung haben Schulen und Hochschulen vor ganz neue Herausforderungen gestellt, die politisch seit langem angestrebte Digitalisierung des Bildungssektors hat in den letzten Wochen eine ungeahnte Dynamik entwickelt: Über Wochen hinweg hat das sogenanntes Home-Schooling die Küchen, Kinder- und Wohnzimmer von Familien geprägt. Von Seiten der Schulen wurden ad hoc Wochenpläne erstellt und Lehrer haben über Zoom, Skype oder Microsoft Teams Kontakt zu ihren Schülern gehalten. Unterrichtsinhalte wurden digitalisiert und ins Netz gestellt.

Auch Universitäten haben Präsenzveranstaltungen in das Intra- oder auch das Internet verlagert. Kolloquien werden zu Webinars, die letzten Overhead-Folien machen PowerPoint-Präsentationen und Podcasts Platz. Auch Leistungskontrollen müssen außerhalb des Hörsaals und damit auf digitaler Ebene funktionieren.

Doch für eine nachhaltige digitale Entwicklung müssen auch die technischen wie rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. Die Weichenstellung muss auf einer soliden Grundlage erfolgen, das gilt für die Infrastruktur genauso wie für den Zugang zum Netz und für die Inhalte selbst.

Die Digitalisierung des Bildungssektors unterliegt gleich in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Regulierung. Zu der bildungspolitischen Gesetzgebung und Verwaltung gesellen sich netzspezifische, urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und zahlreiche andere IT-spezifische Vorgaben. Der regulatorische Blätterwald ist entsprechend dicht. Das gilt auf Landesebene in gleicher Weise wie auf Bundesebene, nicht zu vergessen die europarechtlichen Vorgaben. Neben der eigentlichen Regulierung gibt es diverse Fördertöpfe, die zusätzliche Fördermittel bereithalten – allerdings nur, wenn damit verbundene Maßnahmen umgesetzt werden. Es braucht Expertenwissen, um sich in diesem Gestrüpp nicht zu verfangen.

Plattformen

Für die digitale Wissensvermittlung benötigt man – ähnlich wie in der analogen Welt – einen Klassenraum oder einen Hörsaal. Das ist im Internetjargon die Plattform. Zahlreiche Plattformen stehen zur Verfügung, sie sollten allerdings bestimmte Kriterien erfüllen: Inhaltlich und zeitlich muss die Plattform nach den Lehrpläne ausgerichtet werden können. Darüber hinaus versprechen offene und interaktive Plattformen eine größere Innovationsfähigkeit und Nachhaltigkeit.

Die Plattform muss für Schüler und Lehrer gut zugänglich sein, zudem muss sie mit diversen Endgeräten wie PC, Tablet und Smartphone aufrufbar sein und sich auf all diesen Geräten leicht bedienen lassen. Je offener und interaktiver die Plattform, desto komplexer werden allerdings auch die Vorkehrungen zur IT-Sicherheit. Letzteres hat vor allem der aktuelle Fall des Hacker-Angriffs auf die vom Bund eigens geförderte „Schul-Cloud“ des Hasso-Plattner-Instituts (HPI) gezeigt, bei dem personenbezogene Daten von Lehrern wie Schülern betroffen waren.

Die Plattform muss nicht nur einfach einzurichten sein, sie sollte auch regelmäßig gewartet und auf Stand gehalten werden. Dafür braucht es oft einen kompetenten technischen Support, der schnell reagieren kann.

Datenschutz

Digitalisierung und Datenschutz widersprechen sich nicht, sie sind zwei Seiten einer Medaille. Datenschutz steht der Digitalisierung im Bildungsbereich nicht im Wege, wenn er professionell gemanagt wird.

Die wenigsten öffentlichen Einrichtungen schaffen die Digitalisierung im Alleingang. Fast immer müssen Dritte ins Boot geholt werden, die mit Installation, Einrichtung, Wartung und Support beauftragt werden. Dabei erhalten sie in der Regel Zugriff auf personenbezogene Daten der Nutzer. Mit diesen Daten darf vertraglich abgesichert nur auftragsgemäß und eng zweckgebunden umgegangen werden. Außerdem muss die Datensicherheit gewährleistet werden.

Daher muss die datenschutzrechtliche Beziehung zu Anbietern von Cloud-Lösungen genau geprüft werden. Anbieter haben hier oft umfassenden Einblick in gespeicherte Nutzerdaten. Darüber hinaus erhalten sie Informationen darüber, wie die Nutzer das Bildungsangebot verwenden. Solche Daten sind im Bildungsbereich besonders sensibel, denn sie ermöglichen es meist, die schulischen oder akademischen Leistungen der Nutzer zu beurteilen.

Erschwerend kommt häufig hinzu, dass viele Cloud-Anbieter und ihre Dienstleister in Ländern außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. In diesen Fällen muss besonders auf Transparenz geachtet werden und auch darauf, dass die Datenübermittlung rechtlich zulässig ist. Schließlich geht es darum, auf besonders schutzbedürftige Personen wie Schüler Rücksicht zu nehmen.

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten müssen bestimmte gesetzliche vorgeschriebene Maßnahmen eingehalten werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau in der Praxis sicherstellen sollen. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist die Datenschutz-Grundverordnung. Für öffentliche Stellen sind zudem das Bundesdatenschutzgesetz und das jeweils geltende Landesdatenschutzgesetz relevant.

Da viele datenschutzrechtliche Regelungen sehr abstrakt sind und bei Verstoß gegen sie Bußgelder verhängt werden können, und zwar je nach zugrundeliegendem Sachverhalt und Landesrecht ausnahmsweise auch gegen öffentliche Stellen, ist es außerdem wichtig, die Positionierungen der deutschen und europäischen Datenschutzbehörden zu verfolgen. Sie äußern sich regelmäßig zu aktuellen Themen wie dem Einsatz von Cloud-Anbietern oder Videokonferenz-Tools und geben Hinweise für deren datenschutzkonformen Einsatz.

Lizenzen und Inhalte

Schulbuchverlage wie auch Wissenschaftsverlage bieten neben ihrem analogen Portfolio bereits seit geraumer Zeit auch digitale Lerninhalte an. Sie reichen von schlichten Datenbanken über eBooks bis hin zu alters- und themenspezifischen Lern-Apps. Die elektronische Auswahl ist gerade im Schulbuchbereich noch nicht auf Augenhöhe mit dem haptischen Angebot, doch nehmen die digitalen Unterrichtsmaterialien in Zahl und Umfang zu.

Die in schulischen wie auch universitären Lehrmaterialien enthaltenen Inhalte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, man muss zunächst Rechte an diesen Inhalten erwerben, um sie dann im Unterricht oder in der Vorlesung verwenden zu können. Es geht um Lizenzen.

Auch wenn das Urheberrecht für den Bildungssektor diverse Sonderregelungen bereithält, die durch die jüngste Urheberrechtsreform auf europäischer Ebene sogar noch ausgeweitet wurden, gilt auch hier der Grundsatz, dass Material nur dann verwendet werden kann, wenn die Nutzung durch den Rechteinhaber oder das Gesetz erlaubt ist.

Wichtig ist, zwischen digitalen und analogen Nutzungsrechten zu trennen. Wer ein Buch gekauft hat, darf es lesen, vorlesen, im Unterricht oder der Vorlesung besprechen, sie oder er darf es aber nicht ohne Weiteres digitalisieren und online stellen. Denn das Urheberrecht differenziert zwischen dem physischen Vertrieb eines Werks, dessen Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe respektive Zugänglichmachung von digitalen Inhalten.

Gerade deshalb ist es bei dem Schritt hin zu digitalen Formen des Lehrens und Lernens so wichtig, zunächst eine Bestandsaufnahme vorzunehmen, welche Rechte man hat. Eigenmächtiges Digitalisieren führt unweigerlich zu Haftungsrisiken.

Infrastruktur

Immer mehr Anwendungen setzen auf hohe Datenübertragung und -verarbeitung in Echtzeit. Digitale Lehr- und Lern-Plattformen werden so stetig intelligenter und eindrucksvoller. Bei alledem ist ein intensiver Datenaustausch nötig, um das digitalisierte Lernen zu ermöglichen. Hier kommt es maßgeblich auf Konnektivität an.

Daten müssen fließen können. Dazu bedarf es nicht nur Connected Devices, auch die digitale Infrastruktur muss gegeben sein. Der Ausbau von Glasfaser und Server-Kapazitäten ist dabei eine große Herausforderung. Digitales Lehren und Lernen muss für alle Gesellschaftsschichten möglich und finanzierbar sein, sonst geht die bereits heute bemerkbare Chancen- und Bildungsschere noch weiter auseinander. 

Allerdings kennzeichnen vielfältige regulatorische Vorgaben und stetige Finanzierungsanforderungen  den Gigabit-Ausbau. Kommunen, Stadtwerke und Bildungseinrichtungen brauchen oftmals fachliche Unterstützung, um diesen Herausforderungen bestmöglich zu begegnen.

Vergabe

Ohne Vergaberecht ist nichts los. Ob Gemeinde, Hochschule, Unternehmen oder privatrechtlich organisierte Bildungseinrichtung: Wer sein Projekt mit Fördermitteln der EU, des Bundes oder der Länder finanziert, muss sich mit den vergaberechtlichen Regeln auseinandersetzten.

Meist wird über den Zuwendungsbescheid und die allgemeinen Nebenbestimmungen vorgegeben, welche vergaberechtlichen Normen angewendet werden. Zunächst wird der Auftragswert der Gesamtmaßnahme gemäß Vergabeverordnung berechnet, um prüfen zu können, ob ein europaweites Vergabeverfahren erforderlich ist oder nur national ausgeschrieben werden muss. Danach stellt sich die Frage nach der richtigen Verfahrensart. Hat man diese rechtlichen Überlegungen abgeschlossen, geht es weiter mit der Erstellung der Vergabeunterlagen nebst technischer Leistungsbeschreibung – häufig eine weitere Herausforderung für die Ausschreibenden.

Nach Durchführung des Vergabeverfahrens mit der Auswahl der Bieter, kann das Projekt umgesetzt werden.

Wichtig ist, dass das Verbot der Doppelförderung eingehalten wird: In den Anträgen auf Erhalt der Fördermittel muss angegeben werden, ob bereits andere Fördermittel von EU, Bund oder Land gewährt oder dort beantragt wurden, mit denen das Projekt ebenfalls unterstützt werden soll.

Denkbar sind neben dem Digitalmaßnahmenpaket des Landes Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und nach der Bundesförderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland.

Dabei ist stets zu beachten, dass Förderungen von Bund und Land beziehungsweise Eigenanteile der Länder einschließlich der Kommunen an der Investition nicht durch EU-Mittel ersetzt werden dürfen. Auch nach Durchführung des Projekts gelten noch die Vorgaben des Fördermittelrechts: Für die Zeit der in den Förderrichtlinien oder im Zuwendungsbescheid vorgesehenen Zweckbindung muss sichergestellt sein, dass die Gegenstände, die erworben oder hergestellt werden, um den Zuwendungszweck zu erfüllen, ausschließlich für den Zuwendungszweck verwendet werden.

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