Out-Law Analysis Lesedauer: 4 Min.
22 Jan 2021, 5:01 pm
Die gute Nachricht ist, dass es kaum zu befürchten ist, dass die kommenden Monate unmittelbar Friktionen bringen werden. Die Prozesse wirken langsamer. Marktteilnehmer sollten sich aber darauf einstellen, dass es im Laufe der Zeit ganz zwangsläufig zu Abweichungen in den Regulierungssystemen kommen wird. Dies vermag auch das nun geschlossene Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement/TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht zu verhindern. Es setzt jedoch Mindeststandards, welche das gemeinsame Interesse beider Seiten an einem florierenden Handel über den Kanal hinweg widerspiegeln.
Der elektronische Handel unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regeln zum Handel zwischen den E27 und Großbritannien. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen ist jedoch ein ganzes Kapitel dem Online-Handel gewidmet, und zwar Teil II Titel III. Das Kapitel dient vor allem dazu, solche Aspekte hervorzuheben und zu regeln, die speziell für Online-Transaktionen relevant sind. Es ist dabei das erste Mal, dass die EU in einem Handelsabkommen mit einem Handelspartner ein eigenes Kapitel für den Online-Handel vereinbart hat. Allein dies dokumentiert die außerordentliche Bedeutung des eCommerce für den aktuellen wie auch den zukünftigen Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Dr. Nils Rauer, MJI
Rechtsanwalt, Partner
Künftig werden Unternehmen, die mit der neuen Bürokratie oder anderen Handelshemmnissen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kämpfen, sich nur dann erfolgreich gegen solche Phänomene wehren können, wenn sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung belegen können. Bloße Handelsbeschränkungen müssen erduldet werden.
Erklärtes Ziel des Abkommens ist es, „ungerechtfertigte Handelshemmnisse, die durch elektronische Mittel ermöglicht werden, zu beseitigen und eine offene, sichere und vertrauenswürdige Online-Umgebung für Unternehmen und Verbraucher zu gewährleisten.“ Dies zeigt exemplarisch Artikel DIGIT.9, der vorsieht, dass Unternehmen aus der EU und dem Vereinigten Königreich elektronische Dienstleistungen in beiden Jurisdiktionen anbieten können, ohne dafür eine vorherige Genehmigung zu benötigen. Gewisse Ausnahmen gelten allerdings für Dienstleistungen wie Telekommunikation, Rundfunk und Glücksspiel.
Generell basiert das Abkommen auf dem Prinzip der sogenannten „Inländerbehandlung“. Dieses wiederum entstammt dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welches den Handel der WTO-Mitglieder regelt. In der Praxis bedeutet dies, dass weder die EU-Mitgliedsstaaten noch das Vereinigte Königreich interne Steuern oder andere interne Abgaben erheben oder Gesetze, Vorschriften sowie andere Anforderungen anwenden dürfen, die importierte oder inländische Produkte betreffen und zu einer Diskriminierung zugunsten der inländischen Produktion führen.
Diese allgemeine Regel gilt sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden. Im Zusammenhang mit Dienstleistungen fördert Artikel SERVIN.2.4 ebenfalls nichtdiskriminierendes Verhalten, indem er beide Parteien verpflichtet, staatliche Investoren und Unternehmen der anderen Partei nicht schlechter zu behandeln als solche aus Drittländern.
Die Nichtdiskriminierungsbestimmungen des TCA sind zwar zu begrüßen, bleiben aber hinter den Grundsätzen des freien Waren-, Kapital-, Dienstleistungs- und Arbeitsverkehrs zurück, welche den Verkehr innerhalb des Binnenmarktes bestimmen. Denn innerhalb dieses Marktes gilt das Prinzip der Beschränkungsfreiheit und das Ziel einer angemessenen Harmonisierung der Marktbedingungen. Dies ist mehr als eine bloße Zollunion oder eine Freihandelszone.
Teil II Titel III des TCA befasst sich mit einem breiten Spektrum von Themen: von Online-Vertragsabschlüssen und elektronischer Authentifizierung über grenzüberschreitenden Datenaustausch, Datenschutz und Privatsphäre bis hin zu Zöllen auf elektronische Dienstleistungen. Das Kapitel beinhaltet zudem Schutzmaßnahmen gegen den Zugang zu und die Weitergabe von Quellcode und legt Mindeststandards in Bezug auf den Online-Verbraucherschutz fest, einschließlich des Verbots bestimmter Marketingpraktiken. Audiovisuelle Dienstleistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Kapitels.
Allerdings hindert nichts in Teil II Titel III eine der beiden Seiten daran, neue Regelungen für den digitalen Handel zu entwickeln – daher haben die beiden Rechts- und Verwaltungssysteme trotz der vereinbarten Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung die Möglichkeit, sich auseinanderzuentwickeln. Dieser Spielraum für Divergenzen kommt zu den Bestimmungen in Artikel DIGIT.4 hinzu, wonach beide Seiten im Rahmen allgemeiner und spezifischer gelisteter Ausnahmen – zu denen auch Sicherheitsgründe gehören – voneinander abweichen können.
Weder in der EU noch in Großbritannien wird es unmittelbar zu grundlegenden Änderungen kommen, was die Regulierung des digitalen Handels anbelangt. Insbesondere das Vereinigte Königreich wird nicht sofort eigene Wege beschreiten. Mit anderen Worten: Die Prägung, welche das britische Recht seit dem EU-Beitritt zum 1. Januar 1973 erfahren hat, wird für eine gewisse Zeit fortbestehen. Doch die Marktregeln werden zwangsläufig auseinanderdriften. Unternehmen sollten daher damit rechnen, dass sie im Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen zu tun haben werden. Gerade im digitalen Handel wird man dies sehen, da dies ein regulatorisch sehr dynamischer Bereich ist.
Eine enge Zusammenarbeit und Verständigung in Fragen des digitalen Handels auch ‚post-brexit‘ kommt den Unternehmen zugute. So werden regulatorische Unterschiede auf beiden Märkten minimiert. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung neuer Technologien.
Zu betonen ist, dass das TCA sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich gemäß Artikel DIGIT.16 verpflichtet, Informationen über regulatorische Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem digitalen Handel auszutauschen, vor allem in Bezug auf:
Das Ziel dieser Bestimmungen ist es, einen ständigen Dialog zwischen den Regulierungsbehörden beider Systeme zu ermöglichen. Artikel DIGIT.13 bietet zudem ein gutes Beispiel dafür, wie das TCA einen gewissen Gleichklang fördert und gleichzeitig den beiden Parteien einen Ermessensspielraum für die Entwicklung abweichender Regeln einräumt. Der Artikel verpflichtet das Vereinigte Königreich und die EU, „Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr“ zu beschließen oder zu erhalten.
Dies gilt einschließlich, aber nicht beschränkt auf Maßnahmen, durch die:
Dies alles sind unstrittige Themen, bei denen es eine große Schnittmenge zwischen den Parteien gibt. In der Praxis kann es jedoch zu erheblichen Unterschieden bei den rechtlich entwickelten und von den Gerichten sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der EU angewandten Maßnahmen kommen, insbesondere wenn es darum geht, wie der „effektive Schutz“ gewährleistet wird.